Diese Norm gilt für geprüfte Rundstahlketten der Güteklasse 4 in nichteherenhaltiger Ausführung mit einer Teilung von t = 9 x d und einer äußeren Breite von b = 5,5 x d. Sie legt deren Maße und mechanische Eigenschaften fest (siehe Ahang A). Ketten nach diesem Teil von DIN 5683 werden zusammen mit Einzelteilen nach DIN 5683-2 als komplette Verankerungsketten nach DIN 5683-3 eingesetz. Diese werden zum Verankern von Seezeichen verwendet. Ketten nach diesem Tell von DIN 5683 dürfen nicht als Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel oder Tragmittel im Sinne von DIN 15003 benutzt werden